AGB

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§ 1 Grundlegende Bestimmungen

(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit dem Auftragnehmer, der Poweleit Der Autolackierer GmbH (Auftragnehmer). Soweit nicht anders vereinbart, wird der Einbeziehung gegebenenfalls von Auftraggeber verwendeter eigener Bedingungen widersprochen.

(2) Verbraucher im Sinne der nachstehenden Regelungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

 

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Preise

(1) Der Auftrag kommt üblicherweise durch Aufnahme der von dem Auftraggeber beauftragten Werkstattarbeiten in einem Auftragsschein und Übergabe einer Abschrift des Auftragsscheins an den Auftraggeber zustande; er kann aber auch mündlich abgeschlossen werden.

(2) Soweit möglich, wird im Auftragsschein neben den zu erbringenden Werkstattarbeiten auch der voraussichtliche Fertigstellungstermin genannt.

(3) Es gelten die im Kostenvoranschlag festgehaltenen Preise.

(4) Der Kostenvoranschlag bindet den Auftragnehmer vier Wochen.

(5) Soweit infolge eines Auftrags Entsorgungskosten entstehen, hat diese der Auftraggeber zu tragen.

§ 3 Subunternehmer

Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erbringung seiner Leistung der Hilfe Dritter zu bedienen.

 

§ 4 Anlieferung/Abholung

(1) Das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber während der Betriebszeiten zum vereinbarten Termin in der Werkstatt des Auftragnehmers zu übergeben.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche ihm bekannte Mängel zu benennen, die für den Auftraggeber relevant sein könnten, auch wenn diese nicht im Auftrag oder im Kostenvoranschlag berücksichtigt wurden.

(3) Bei verspäteter Anlieferung muss der Auftragnehmer einen vereinbarten Fertigstellungstermin nicht einhalten.

(4) Eine Überführung vom Auftraggeber ist gegen Kostenübernahme möglich.

 

§ 5 Abnahme

(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

(2) Fahrzeuge, bzw. andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber zum vereinbarten Termin abzuholen. Eine Überführung zum Auftraggeber ist gegen Kostenübernahme möglich.

(3) Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die vertragsgegenständliche Sache verwahren. Die Verwahrung erfolgt gegen zusätzliche Vergütung in Höhe von 10 Euro pro angefangen Tag.

(4) Der Verwahrungsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch bei Dritten zu den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden.

 

§ 6 Zahlung

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Bei Abnahmeverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei Verzug können Zinsen in gesetzlicher Höhe verlangt werden.

(2) Soweit gesetzlich möglich, ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.

(3) Die Zahlung kann bar oder per EC-Karte erfolgen oder nach vorheriger Absprache per Überweisung.

(4) Alle Preise verstehen sich als Bruttopreise in Euro und enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 19 %.

(5) Ein Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, wenn der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist; diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Gegenanspruch mit unserer Forderung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht.

 

§ 7 Gewährleistung

(1) Im Fall von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Verbraucher bitten wir, uns offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Empfang schriftlich oder in Textform anzuzeigen – die Gewährleistungsrechte der Auftraggeber bleiben hiervon natürlich unberührt.

(3) Ist der Käufer Unternehmer, so gilt das Folgende:

a. Als Beschaffenheit der Sache gelten nur unsere eigenen Angaben und die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, nicht jedoch sonstige Werbung, öffentliche Anpreisungen und Äußerungen des Herstellers.

b.  Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, können Sie nach Ihrer Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Mängelbeseitigung gilt nach erfolglosem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Im Falle der Nachbesserung müssen wir nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.

c. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Fristverkürzung gilt nicht:

i. für uns zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten sonstigen Schäden;

ii. soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben;

iii. bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben;

iv. bei gesetzlichen Rückgriffsansprüchen, die Sie im Zusammenhang mit Mängelrechten gegen uns haben.

(4) Kaufleute haben ihrer gesetzlichen Rügepflicht nach § 377 HGB ff. zu entsprechen.

§8 Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt

(1) Ein Zurückbehaltungsrecht können Sie nur ausüben, soweit es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.

(2) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.

(3) Sind Sie Unternehmer, gilt ergänzend Folgendes:

a. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig.

b. Sie können die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Für diesen Fall treten Sie bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die Ihnen aus dem Weiterverkauf erwachsen, an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Sie sind weiter zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Soweit Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, behalten wir uns allerdings vor, die Forderung selbst einzuziehen.

c. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

§ 9 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Der Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz solcher Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss aufgrund von für den Auftragnehmer erkennbaren Umständen als mögliche Folge hätte voraussehen müssen (vertragstypische Schäden), soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird.

(3) Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§10 Sonstiges

(1) Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt nicht, wenn und soweit dem Auftraggeber hierdurch Schutz entzogen würde, der ihm nach den zwingenden Bestimmungen des Staates gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Im unternehmerischen Verkehr ist Dresden Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen.

(3) Sofern der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag Dresden.